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AGB

1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen PSS Pussehl Software Services GmbH („PSS“) und dem Vertragspartner von PSS (“Kunde“),sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.Für den Vertragsschluss und die Einbeziehung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PSS nicht an, auch dann nicht, wenn PSS in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Umfasst der Vertrag ausschließlich Hardware und/oder Software-Positionen, ist nur der Kauf von Hardware und/oder Software (ohne Service) Vertragsgegenstand.
2.2 Serviceleistungen, insbesondere im Rahmen von „PSS aus einer Hand“, sind nur insoweit Vertragsgegenstand, als sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Wartungs- und Pflegeleistungen sind nicht Vertragsgegenstand.

3. Rahmen der Leistungserbringung

(Liefer-) Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

4. Kauf von Hardware (ohne Service)

4.1 Kaufgegenstand
PSS liefert dem Kunden die Hardware, die im Vertrag festgehalten ist, mit dem dort genannten und bereits installierten Betriebssystem und der vom Hersteller vorgesehenen und beigestellten Dokumentation (die „Hardware“). Die technischen Eigenschaften und die Einsatzbedingungen der Hardware ergeben sich aus den dem Kunden ggf. vorvertraglich überlassenen Leistungsbeschreibungen des Herstellers,dessen Freigaben und Spezifikationen und/oder dem Vertrag.
4.2 Kauf ohne Service
Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Eigenschaften und Einsatzbedingungen selbst bestimmt und zusammengestellt. Insoweit erfolgte keine Beratung des Kunden. Weder Aufstellung, Installation, Konfiguration oder Herstellung der Betriebsbereitschaft noch Einweisung oder Schulung des Kunden gehören zum Vertragsgegenstand.
4.3 Lieferung
PSS wird die Hardware auf Risiko und Kosten des Kunden an die im Vertrag angegebene Adresse versenden. Mit der Übergabe der Hardware an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.4 Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware erst mit der vollständigen Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Ggf. hat der Kunde die vom Hersteller mitgeteilten (Re-) Export-Restriktionen (z.B. für USA und UK) zu beachten, denen die Produkte unterliegen.

5. Kauf von Software (ohne Service)

5.1 Kaufgegenstand
Der Kunde erhält die Softwareprodukte, die im Vertrag festgehalten ist, im Objektcode mit der vom Hersteller vorgesehenen und beigestellten Dokumentation (die „Software“) zur eigenen Nutzung. Der Funktionsumfang und die Einsatzbedingungen der Software ergeben sich aus den dem Kunden ggf. vorvertraglich überlassenen Leistungsbeschreibungen des Herstellers, dessen Freigaben und Spezifikationen und/oder dem Vertrag.
Die Software kann umfassen
(a) von PSS hergestellte Softwareprodukte („PSS Software“);
(b) von Dritten lizenzierte Softwareprodukte („Lizenz Software“); und/oder
(c) mehrere Softwareprodukte in Form von PSSgeprüften Paketen („PSS Pakete“).
5.2 Kauf ohne Service
Der Kunde hat die Software hinsichtlich des Funktionsumfangs selbst bestimmt und zusammengestellt. Insoweit erfolgte keine Beratung des Kunden. Weder Installation, Anpassung oder Herstellung der Betriebsbereitschaft noch Einweisung oder Schulung des Kunden gehören zum Vertragsgegenstand.
5.3 Lieferung
Die Software wird in ausführbarer Form (Objektcode) in Form von Datenträgern oder durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zum Download aus dem Internet durch den Kunden geliefert. Ggf. werden Teile der Dokumentation nicht in ausdruckbarer Form, sondern in Papierform geliefert. Soweit nicht der Download durch den Kunden vorgesehen ist, wird die Software auf Risiko und Kosten des Kunden an die im Vertrag angegebene Adresse versandt. Mit der Übergabe der Software an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über.
5.4 Umfang des Nutzungsrechts
5.4.1 PSS Software
Der Kauf von PSS Software berechtigt den Kunden zur Installation und zur Nutzung der PSS Software an einem Bildschirmarbeitsplatz und zur Erstellung einer Sicherheitskopie. Für folgende Softwareprodukte gilt dies mit folgenden Maßgaben:
• SchemeXLtd:
(i) Zentrales Applikationsmanagement an einem Bildschirmarbeitsplatz;
(ii) Anzahl der gemanagten Bildschirmarbeitsplätze gemäß Anzahl der Clientlizenzen;
• SchemeXPro:
(i) Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze mit zentralem Applikationsmanagement gemäß Anzahl der Container;
(ii) Anzahl der jeweils mit zentralem Applikationsmanagement gemanagten Bildschirmarbeitsplätze gemäß Anzahl der Clientlizenzen pro Container. Übernutzung Für den Zeitraum einer Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere im Falle der Überschreitung der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze, zahlt der Kunde an PSS für die Übernutzung eine Entschädigung entsprechend der Preisliste von PSS bis zum Abschluss einen neuen Vertrages bzw. der Einstellung der Übernutzung.
5.4.2 Lizenzierte Software
Soweit Lizenzierte Software Kaufgegenstand ist, vermittelt PSS lediglich einen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Hersteller/Lizenzgeber zu den Lizenzbedingungen des Herstellers/Lizenzgebers, der den Kunden zumindest zur Installation und zur Nutzung der Software an einem Bildschirmarbeitsplatz berechtigt.Mängelansprüche bestehen folglich nicht gegenüber PSS, sondern nur gegenüber dem Hersteller/Lizenzgeber. Der Kunde wird sich im Falle des Auftretens von Mängeln direkt an den Hersteller/Lizenzgeber wenden und PSS hierüber informieren.
5.4.3 PSS Pakete
• Paketierung:
Für die von PSS geprüfte Paketierung von Softwareprodukten gilt Ziffer 5.4.1. entsprechend.
• Softwareprodukte:
Für die Softwareprodukte in den PSS Paketen gilt Folgendes:
Soweit ein Softwareprodukt nicht frei nutzbar ist, ist das Softwareprodukt entweder Kaufgegenstand, dann gilt Ziffer 5.4.2 entsprechend, oder das Softwareprodukt ist nicht Kaufgegenstand, dann obliegt die Schaffung der Voraussetzungen der rechtmäßigen Nutzung ggf. allein dem Kunden.

6. Mängelansprüche bei Kauf von Hard-/Software (ohne Service)

6.1.1 Sach- und Rechtsmängel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufgegenstände nicht die unter Ziffer 4.1 bzw. 5.1 beschriebene vertragliche Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die die für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
6.1.2 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde prüft die Kaufgegenstände unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion.
6.1.3 Mängelanzeige
Etwaige Mängel teilt der Kunde PSS unverzüglich, möglichst schriftlich mit. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden mitgeteilter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf eine Leistung von PSS zurückzuführen ist, kann PSS von dem Kunden eine Entschädigung des mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwands entsprechend den aktuellen PSS Preislisten für Dienstleistungen verlangen, sofern der Kunde bei der Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
6.1.4 Nacherfüllung
Teilt der Kunde Mängel gemäß Ziffer 6.1.3 mit, wird PSS nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen:
PSS ist berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder PSS diese verweigert. Die Mängelbeseitigung kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Ist PSS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens 2 Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert PSS auch nicht innerhalb angemessener Frist neu bzw. lehnt PSS beide Arten der Nacherfüllung ab, kann der Kunde von seine weiteren gesetzlichen Rechten (Minderung oder Rücktritt) Gebrauch machen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn dem Kunden diese nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn PSS die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Zusätzlich kann der Kunde, wenn PSS ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden ist PSS berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
6.1.5 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung derKaufgegenstrände, soweit es nicht um Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder um einen Fall der Arglist.
6.1.6 Ausschluss von Mängelansprüchen
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde an den Kaufgegenständen Änderungen vorgenommen hat oder die Kaufgegenstände nicht gemäß den Herstellerangeben eingesetzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel in keinem Zusammenhang hiermit steht.
6.2 Herstellergarantie
Leistet der Hersteller/Lizenzgeber der Kaufgegenstände eine Garantie, gibt PSS diese an den Kunden weiter. Zur Wahrung von Garantieansprüchen wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller/Lizenzgeber wenden und PSS hierüber und die Handhabung der Garantie durch den Hersteller/Lizenzgeber informieren.

7. Service („PSS aus einer Hand“)

7.1 Leistungsgegenstand
Serviceleistungen sind insoweit Vertragsgegenstand, als sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Gegenstand von Serviceleistungen sind ausschließlich Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. PSS trägt folglich nicht die Verantwortung für die Realisierung von Lösungen.
7.2 „PSS aus einer Hand“Werden im Vertrag Serviceleistungen im Rahmen von „PSS aus einer Hand“ vereinbart, gelten folgende Serviceleistungen als vereinbart:
(a) Beratung des Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf der vertragsgegenständlichen Kaufgegenstände, insbesondere hinsichtlich der technischen Eigenschaften und Einsatzbedingungen der Hardware und des Funktionsumfangs der Software;
(b) Aufstellung, Installation, Konfiguration und Herstellung der Betriebsbereitschaft der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software;
(c) Einweisung und/oder Schulung des Kunden hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software.

8. Vergütung

Die im Vertrag ausgewiesene Vergütung versteht sich im Zweifel zzgl. Umsatzsteuer. Werden Serviceleistungen vereinbart, ohne dass eine Vergütung für diese vereinbart wird, sind die Serviceleistungen entsprechend den aktuellen PSS Preislisten für Dienstleistungen zu vergüten. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist bei Lieferung bzw. Leistung fällig. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, kann PSS auf den offenen Betrag Zinsen in Höhe von 8 über dem Basiszinssatz verlangen. Ein von PSS nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt dessen Zahlungspflicht unberührt.

9. Haftung

9.1 PSS haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von PSS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PSS beruhen.
9.2 PSS haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PSS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PSS beruhen oder durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden.
9.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PSS, wenn kein Fall von Ziffer 9.1 oder 9.2 gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. 9.4 Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.5 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von PSS verschuldeten Datenverlust, haftet PSS folglich nur für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

PSS garantiert für unbeschränkte Zeit, d.h. auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags, alle Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sowie diese Daten und die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim zu halten.

11. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für diese Bestimmung. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt, wie dies rechtlich möglich ist.

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Hotline: 030 - 862 099 59    oder    e-Mail Kontakt

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Tel.: 0700 PSSKURSE                                                                                                                                                                                         © 2012    PSS GmbH